Grob gesagt: Mitarbeitende sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie bei dir arbeiten und wenn du ihnen mehr als in einem Minijob zahlst, aber weniger als die Versicherungspflichtgrenze.
Korrekt ausgedrückt lauten die Bedingungen so: Dein:e Mitarbeiter:in
Die Sozialversicherungspflicht gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung, also in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Wenn deine Mitarbeitenden maximal 538 Euro (2023: 520 Euro) bei dir verdienen oder wenn ihre Beschäftigung bei dir von vornherein auf maximal drei Monate befristet ist, sind sie geringfügig beschäftigt. Geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei.
Bitte beachte, dass du für diese Minijobber:innen dennoch eine Meldung an die Minijobzentrale abgeben sowie Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bezahlen musst.
Nein. Was im Vertrag steht, also die genauen Vereinbarungen, die Bezeichnung oder die Rechtsform des Arbeitsvertrags, ist für die Sozialversicherungspflicht nicht entscheidend.
Vielmehr kommt es immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Die Beschäftigung muss nämlich bestehen und ausgeübt werden. Ein Arbeitsvertrag allein bedeutet nicht automatisch, dass jemand sozialversicherungspflichtig ist.
Damit eine Beschäftigung versicherungspflichtig wird, muss es sogar nicht mal einen Arbeitsvertrag geben. Die Tatsache, dass eine Person bei dir abhängig beschäftigt arbeitet und dass die am Anfang des Artikels genannten Bedingungen zutreffen, reicht für die Sozialversicherungspflicht aus.
Weitere Tipps und Infos findest du auch in unserem Beratungsblatt Einstellung eines neuen Arbeitnehmers.
Du bist dir nicht sicher, ob dein:e Mitarbeiter:in sozialversicherungspflichtig ist oder nicht? Wir helfen dir gern weiter. Buche einfach einen kostenlosen Beratungstermin. Den Terminkalender für deinen Wunschtermin findest du direkt unter diesem Artikel.
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