Beitragsabschlag oder Beitragszuschlag, bitte was? Was das für dich als Gründer:in und für dein Startup bedeutet, erfährst du hier.
Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein neuer Beitragssatz für die Pflegeversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,4 Prozent (bisher: 3,05 %).
Der Zuschlag für Kinderlose beträgt jetzt 0,6 Prozent (bisher: 0,35 %). Weiterhin gilt aber: Kinderlose Beschäftigte unter 23 Jahren müssen keinen Zuschlag zahlen.
Eltern mit mehreren Kinder zahlen in der Erziehungsphase weniger. Das gilt aber nur dann, wenn sie Kinder unter 25 Jahren haben. Dabei ist es übrigens egal, ob die Kinder noch zu Hause leben oder nicht.
Für dich als Arbeitgeber bedeutet das: Du musst herausfinden, ob deine Mitarbeitenden Kinder haben. Wie viele Kinder sind es? Und wie alt sind die Kinder? Erst dann kannst du den richtigen Beitrag zur Pflegeversicherung für deine Mitarbeitenden ausrechnen. Ein Tipp dazu: Bei der Berechnung hilft dir unser Gehaltsrechner.
Übrigens: Für Arbeitgeber bleibt der Beitragsanteil immer gleich. Der Beitragszuschlag oder die Beitragsentlastung (Abschlag) betrifft nur die Beschäftigten.
In unserer Tabelle siehst du alle Konstellationen, die für dich und deine Mitarbeitenden wichtig sind. Hier findest du auch die passenden Beitragsanteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen.
Aktuell ist alles ganz einfach: Du brauchst von deinem Team keinen offiziellen Nachweis über die Kinder. Du musst also z. B. keine Kopie von Geburtsurkunden abfragen. Deine Mitarbeitenden können dich einfach kurz telefonisch oder schriftlich informieren, ob sie Kinder haben. Am besten dokumentierst du das Ergebnis dann gleich in deinen Unterlagen.
Zum 1. Juli 2025 plant das Bundeszentralamt für Steuern ein digitales Austauschverfahren. Dazu halten wir dich hier auf dem Laufenden.
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