Wenn ein Job von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, gilt er in der Regel als kurzfristige Beschäftigung und ist sozialversicherungsfrei. Die wichtigsten Regeln im Überblick.
Wenn eine Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist, gilt sie als sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ und ist nicht sozialversicherungspflichtig. Wie viel jemand dabei verdient, spielt keine Rolle. Auch nicht, wie viele Arbeitstage pro Woche vereinbart werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die kurzfristige Beschäftigung für deine Aushilfe nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das bedeutet: Die Person arbeitet nur für kurze Zeit nebenher, zum Beispiel um ihr Einkommen ein wenig aufzubessern. Sobald eine kurzfristige Beschäftigung dazu dient, den Lebensunterhalt grundlegend zu sichern, gilt sie als „berufsmäßig“. Und das wiederum führt dann zur Sozialversicherungspflicht.
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Als Arbeitgeber sparst du so Lohnnebenkosten.
Ein Beispiel:
Deine Aushilfe arbeitet für zwei Monate bei dir und verdient 1.700 Euro monatlich. Für dich als Arbeitgeber heißt das, dass du keine Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, denn die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
Unsere Anwendung „Entscheidungshilfe Personenkreise“ hilft dir, den sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Status für die Personenkreise Aushilfen (inklusive kurzfristige Beschäftigungen), Student:innen, Praktikant:innen und Schüler:innen zu ermitteln.
Klicke einfach auf „Anwendung öffnen“. Du findest dann jeweils eigene Fragebögen pro Personenkreis, die alle wichtigen Punkte checken. Mit dem Klick auf „Beurteilung starten“ geht’s los. Die Anwendung sagt dir, welcher Status vorliegt, als was deine Aushilfe gemeldet werden muss und dokumentiert die Ergebnisse für deine Lohnunterlagen als Arbeitgeber.
Hast du Fragen zu diesem Thema? Hier kannst du einen Beratungstermin buchen. Natürlich kostenfrei und so oft, wie du uns eben brauchst.
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Aufbauphase | 20.02.2024
Aufbauphase | 02.01.2024
Werkstudenten sind Vollzeitstudierende, die zwar mehr als in einem Minijob verdienen, aber nur eine bestimmte Stundenanzahl neben dem Studium arbeiten.
Dieser Fachbegriff bedeutet, dass Personen dazu verpflichtet sind, einen Teil ihres Einkommens in die gesetzliche Sozialversicherung einzuzahlen.